Allgemeine Geschäftsbedingungen & Abwicklung
(gültig ab Juli 2020)
Abwicklung ⋅ Radiowerbung
Auftragsannahme
Die rbb media GmbH hat die in der ARD-Werbung (ARD Sales & Services GmbH und AS&S Radio GmbH, im Folgenden: „AS&S“) zusammengeschlossenen Werbegesellschaften beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit, Aufträge für Werbung im Hörfunk und Fernsehen entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der rbb media GmbH auszuführen. Die rbb media behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen.
Berechnung
Die Mindestlänge eines Spots beträgt 10 Sekunden. Einschaltungen mit einer Sendedauer von weniger als 10 Sekunden oder mehr als 40 Sekunden bedürfen einer gesonderten Abstimmung. Musik, Gesang, etwaige werbliche Geräuschkulissen etc. werden, soweit sie Bestandteil der Werbesendung sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet.
Eckplatzierung
rbb media und AS&S bieten Erstplatzierungen und/oder Letztplatzierungen an. Hohe Aufmerksamkeit und hohen Erinnerungswert durch den ersten bzw. letzten Spot im Werbeblock. Die Beträge ergeben sich aus der Preisliste plus 40 %.
Agenturvergütung
Werden rbb media Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen der rbb media nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 %. Radiovermarkter gelten in diesem Sinne nicht als Werbeagentur oder Werbemittler. Werden Mengenrabatte gewährt, bezieht sich die Agenturprovision auf den rabattierten Bruttoeinschaltpreis vor der Mehrwertsteuer.
Zahlungsbedingungen
a) Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Vertragspartner werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig. Wir gewähren 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Berechnungen mit Rechnungsdatum nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats gelten die Zahlungsziele analog.
b) Für erstmalige Vertragspartner werden die ersten drei Fakturierungen als Vorkasse berechnet. Der Rechnungsbetrag muss spätestens einen Werktag vor dem ersten Ausstrahlungstermin auf unserem Konto eingegangen sein. Bis zu diesem Termin gewähren wir ein Skonto von 2 %. Bitte sehen Sie von Scheckzahlungen ab. Ist die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so ist die rbb media berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zum Zahlungseingang zu unterlassen und vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.
Sendeunterlagen
Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (MP3 oder wav) sowie Texte und Motivpläne sollten spätestens 5 Werktage vor der geplanten Sendung vorliegen. Anlieferung als mp3 oder wav ist über E-Mail an werbung∂rbb-media.de möglich.
Gestaltungskosten
Die Gestaltungskosten für Werbeeinschaltungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
Geschäftsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der rbb media GmbH in der jeweiligen Fassung.
Rabatte
Aufträge ein und desselben Werbungtreibenden für Werbespots in den Werbefunkprogrammen des Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), soweit sie innerhalb des Kalenderjahres liegen, werden zusammen rabattiert, ausgenommen sind Buchungen der regionalen Frequenzen auf Antenne Brandenburg (Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus). Umsätze aus Aufträgen für die Werbefunkprogramme „Fritz, radioeins, Inforadio, rbb 88.8 und Antenne Brandenburg werden zur Rabattierung nicht mit Umsätzen aus Aufträgen für die nationalen Kombis der AS&S sowie der regionalen Kombis der rbb media zusammengefasst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der rbb media GmbH
Hörfunkwerbung in den Programmen des rbb (gültig ab 01.07.2020)
1. Vertragsgegenstand
Auftragnehmer
1.1 Die rbb media hat die in der ARD-Werbung (ARD Sales & Services GmbH und AS&S Radio GmbH, nachfolgend „AS&S“) zusammengeschlossenen Werbegesellschaften beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit, Aufträge für Werbung entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der rbb media auszuführen. Die rbb media behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen.
1.2 Die bestätigten Aufträge werden von rbb media nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ausgeführt. Die Sendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das reguläre Programm vom rbb.
2. Einheitlicher Auftrag
Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist.
3. Werbemittler
3.1 Werbemittler haben dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von dem Werbetreibenden zur Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ermächtigt sind. Soweit der Auftraggeber sich eines Werbemittlers bedient, ist dieser der ausschließliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Pro Auftrag wird nur ein Werbemittler für den Auftraggeber tätig. Radiovermarkter gelten in diesem Sinne nicht als Werbemittler.
3.2 Die Person des Werbemittlers kann während der Auftragsabwicklung nur ausgetauscht werden, wenn alle Beteiligten einschließlich rbb media dem zustimmen.
4. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.
5. Ablehnung von Aufträgen
5.1 rbb media behält sich vor, Aufträge abzulehnen.
5.2 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich rbb media vor, Sendeunterlagen wegen ihrer technischen Form oder ihres Inhalts, insbesondere aus rechtlichen oder sittlichen Gründen, zurückzuweisen. Über eine Zurückweisung von Sendeunterlagen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe benachrichtigt. Für die Entscheidung über die Zurückweisung gelten einheitliche Grundsätze.
6. Preise
6.1 Die Aufträge werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der rbb media erteilt. rbb media berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti.
6.2 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung ist das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.
6.3 Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des jeweiligen Auftrages bzw. des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen im Werbehörfunk gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet. Über Sonderwerbeformen erzielte Umsätze werden nicht im Gesamtumsatz für die Rabattierung berücksichtigt.
7. Verbundwerbung
Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch den Auftragnehmer. Bei Gegengeschäften ist Verbundwerbung ausgeschlossen.
8. Zeitraum der Abwicklung
Aufträge werden jeweils innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Abweichungen davon erfolgen nur mit Zustimmung der rbb media.
9. Verantwortlichkeit für den Inhalt und Haftung des Auftragsgebers
9.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte zur Herstellung und Schaltung der Werbung (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- – inkl. dem Recht zur Verbindung von Musik mit der Werbung (sog. Synchronisationsrecht) – und Persönlichkeitsrechte) verfügt. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den ARD-Werbegesellschaften durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Wurden bei der Herstellung von Sendeunterlagen und -vorlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet, so muss der Auftraggeber spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hierauf ausdrücklich hinweisen; anderenfalls bleibt dieser Umstand unberücksichtigt.
9.2 Der Auftraggeber haftet für den Inhalt sämtlicher dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Unterlagen – insbesondere Bild-, Ton- und Bildtonträger – und steht dafür ein, dass die Werbung in der konkreten Form rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt; die Werbeeinschaltungen müssen insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag sowie den Gesetzen und Staatsverträgen über die Errichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, dem rbb-Staatsvertrag und den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
9.3 Verstößt die Werbung – oder das zu bewerbende Produkt bzw. die Leistung – gegen die unter 9.2. genannten Regelungen oder verletzt sie Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sowie den die Werbung ausstrahlenden rbb auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
10. Trennung von Werbung und Programm
Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer Werbespots zurückweisen, in denen festangestellte Programmitarbeiter des rbb wahrnehmbar mitwirken. Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Personen, die durch den rbb bekannt sind, am selben Tag auch in den Hörfunkprogrammen des Rundfunks Berlin-Brandenburg hörbar mitwirken.
11. Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeschaltung im Werbehörfunk des rbb darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunkprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbehörfunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ausstrahlenden Radiosender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
12. Rechtzeitige Bereitstellung der Sendeunterlagen
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung dem Auftragnehmer spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen.
12.2 Kann die Werbeschaltung nicht ausgestrahlt werden, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert werden, bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, einmalig einen Ersatztermin anzubieten. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftrag aus inhaltlichen oder technischen Gründen abgelehnt wurde, soweit und nachdem die Gründe der Ablehnung beseitigt wurden.
12.3 Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer übersandten Sendeunterlagen und ‑materialien beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer neuen Kopie.
13. Sendetermine
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es in begründeten Fällen zu kurzfristigen Änderungen des Programms kommen kann, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers stehen (z. B. höhere Gewalt, kurzfristige Sendeverschiebungen aus gegebenem Anlass). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr dafür, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses erfolgt.
14. Verlegung des Sendetermins aus redaktionellen oder technischen Gründen
14.1 Kann eine Werbesendung aus redaktionellen Gründen zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem, nicht von einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, so wird sie vorverlegt oder nachgeholt.
14.2 Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung einer Schaltung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.
14.3 Wird eine Werbeschaltung weder zum vereinbarten Termin noch zu einem früheren oder späteren vergleichbaren Zeitpunkt gesendet, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
14.4 Sollte die Schaltung aufgrund technischer Störungen mehr als 10 % der angemeldeten Hörfunkempfänger nicht erreichen können, reduziert sich das Entgelt für die Schaltung in entsprechender Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
15. Verlegung des Sendetermins auf Wunsch des Auftraggebers
Sollte der Auftraggeber nach Ablauf der Stornierungsfrist gem. Ziffer 16.1 die Verlegung eines fest gebuchten Termins wünschen, wird der Auftragnehmer sich in begründeten Fällen um eine Verschiebung bemühen. Spätestens 5 Tage vor dem Sendetermin ist eine Verschiebung ausgeschlossen.
16. Stornierung von Aufträgen; Rücktritt wegen höherer Gewalt
16.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer stornieren, wenn das Rücktrittsersuchen bis spätestens 6 Wochen vor dem 1. Sendetermin des Auftrags eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stornierung ausgeschlossen, es sei denn der rbb media ist ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber möglich.
16.2 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht für bereits erbrachte Teilleistungen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
17. Gewährleistungsrechte/Haftung der rbb media
17.1 Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der rbb media beschränken sich für den Fall, dass die rbb media dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurden oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.
17.2 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
- die rbb media einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat;
- der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der rbb media oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die rbb media oder diese Personen beruht;
- eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die rbb media, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
- nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der rbb media jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
18. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
18.1 Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
18.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
19. Preisänderungen
19.1 Soweit die Ausführung des Auftrages vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate beansprucht, behält der Auftragnehmer sich Preisänderungen mit Wirkung ab dem 4. Monat vor. Eventuelle Preisänderungen treten einen Monat nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft.
19.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Preisänderung beenden, soweit er innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigt.
20. Sonstige Bestimmungen
20.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftragnehmers.
20.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit zwischen den Parteien Anwendung, wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand: 01.07.2020. Änderungen vorbehalten.
Abwicklung ⋅ Radiowerbung (BBC World Service)
Auftragsannahme
BBC World Service Trading Limited (nachfolgend „BBC“) hat die rbb media GmbH (nachfolgend „rbb media“ oder „Auftragnehmer“) beauftragt, im eigenen Namen Aufträge für Wirtschaftswerbung zur Ausstrahlung über den Radiosender „BBC World Service“ in Berlin und Brandenburg auf der Frequenz 94,8 MHz (nachfolgend „der Sender“) im Rahmen der verfügbaren Sendezeit entgegenzunehmen.
Berechnung
Die Mindestlänge eines Spots beträgt 10 Sekunden. Einschaltungen mit einer Sendedauer von weniger als 10 Sekunden oder mehr als 40 Sekunden bedürfen einer gesonderten Abstimmung. Musik, Gesang, etwaige werbliche Geräuschkulissen etc. werden, soweit sie Bestandteil der Werbesendung sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet.
Agenturvergütung
Werden rbb media Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen der rbb media nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15 %. Radiovermarkter gelten in diesem Sinne nicht als Werbeagentur oder Werbemittler. Werden Mengenrabatte gewährt, bezieht sich die Agenturprovision auf den rabattierten Bruttoeinschaltpreis vor der Mehrwertsteuer.
Zahlungsbedingungen
a) Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Vertragspartner werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig. Wir gewähren 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Berechnungen mit Rechnungsdatum nach dem 5. des Ausstrahlungsmonats gelten die Zahlungsziele analog.
b) Für erstmalige Vertragspartner werden die ersten drei Fakturierungen als Vorkasse berechnet. Der Rechnungsbetrag muss spätestens einen Werktag vor dem ersten Ausstrahlungstermin auf unserem Konto eingegangen sein. Bis zu diesem Termin gewähren wir ein Skonto von 2 %. Bitte sehen Sie von Scheckzahlungen ab. Ist die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so ist rbb media berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zum Zahlungseingang zu unterlassen und vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für den entstandenen Schaden.
Sendeunterlagen
Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (MP3 oder wav) sowie Texte und Motivpläne sollten spätestens 5 Werktage vor der geplanten Sendung vorliegen. Anlieferung als mp3 oder wav ist über E-Mail an werbung∂rbb-media.de möglich.
Gestaltungskosten
Die Gestaltungskosten für Werbeeinschaltungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
Geschäftsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der rbb media in der jeweiligen Fassung.
Rabatte
Aufträge ein und desselben Werbungtreibenden für Werbespots in den Werbefunkprogrammen von BBC World Service (Berlin) und des Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb), soweit sie innerhalb des Kalenderjahres liegen, werden zusammen rabattiert, ausgenommen sind Buchungen der regionalen Frequenzen auf Antenne Brandenburg (Potsdam, Frankfurt/Oder und Cottbus). Umsätze aus Aufträgen für die Werbefunkprogramme BBC World Service (Berlin), Fritz, radioeins, Inforadio, rbb 88.8 und Antenne Brandenburg werden zur Rabattierung nicht mit Umsätzen aus Aufträgen für die nationalen Kombis der AS&S sowie der regionalen Kombis der rbb media zusammengefasst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der rbb media GmbH
Hörfunkwerbung auf BBC World Service (gültig ab 01.07.2020)
1. Vertragsgegenstand
1.1 BBC World Service Trading Limited (nachfolgend „BBC“) hat die rbb media GmbH (nachfolgend „rbb media“ oder „Auftragnehmer“) beauftragt, im eigenen Namen Aufträge für Wirtschaftswerbung zur Ausstrahlung über den Radiosender „BBC World Service“ in Berlin und Brandenburg auf der Frequenz 94,8 MHz (nachfolgend „der Sender“) im Rahmen der verfügbaren Sendezeit entgegenzunehmen.
1.2 Die bestätigten Aufträge werden vom Auftragnehmer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ordnungsgemäß ausgeführt. Die Sendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das reguläre Programm des Senders.
2. Einheitlicher Auftrag
Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist.
3. Werbemittler
3.1 Werbemittler haben dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von dem Werbetreibenden zur Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ermächtigt sind. Soweit der Auftraggeber sich eines Werbemittlers bedient, ist dieser der ausschließliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Pro Auftrag wird nur ein Werbemittler für den Auftraggeber tätig. Radiovermarkter gelten in diesem Sinne nicht als Werbemittler.
3.2 Die Person des Werbemittlers kann während der Auftragsabwicklung nur ausgetauscht werden, wenn alle Beteiligten einschließlich Auftragnehmer dem zustimmen.
4. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.
5. Ablehnung von Aufträgen
5.1 rbb media behält sich vor, Aufträge abzulehnen.
5.2 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Auftragnehmer vor, Sendeunterlagen wegen ihrer technischen Form oder ihres Inhalts, insbesondere aus rechtlichen oder sittlichen Gründen oder wegen Verstoßes gegen die Regelungen in Ziffer 9.2. oder 9.3, zurückzuweisen.
5.3 Ein Werbespot kann erst ausgestrahlt werden, wenn die BBC ihre Zustimmung erteilt hat. Die BBC behält sich das Recht vor, Sendeunterlagen in freiem Ermessen zurückzuweisen, wenn sie den Inhalt der Werbung nach Treu und Glauben für ungeeignet hält. BBC und rbb media übernehmen hierfür keinerlei Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Über eine Zurückweisung von Sendeunterlagen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe benachrichtigt. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall die Möglichkeit, die Sendeunterlagen nach den Vorgaben der BBC anzupassen und erneut einzureichen. Der Auftraggeber bleibt im Fall der Zurückweisung der Sendeunterlagen durch die BBC zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn die Ausstrahlung der Werbung aus einem Grund unterbleibt, der nicht durch einen Verstoß des Auftraggebers gegen die vorliegenden Geschäftsbedingungen begründet ist. Für die Entscheidung über die Zurückweisung gelten einheitliche Grundsätze.
6. Preise
6.1 Die Aufträge werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der rbb media erteilt. rbb media berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti.
6.2 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung ist das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.
6.3 Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des jeweiligen Auftrages bzw. des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen im Werbehörfunk gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet. Über Sonderwerbeformen erzielte Umsätze werden nicht im Gesamtumsatz für die Rabattierung berücksichtigt.
7. Verbundwerbung
Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch den Auftragnehmer. Bei Gegengeschäften ist Verbundwerbung ausgeschlossen.
8. Zeitraum der Abwicklung
Aufträge werden jeweils innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Verantwortlichkeit für den Inhalt und Haftung des Auftragsgebers
9.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche erforderlichen Rechte zur Herstellung und Schaltung der Werbung, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- – inkl. dem Recht zur Verbindung von Musik mit der Werbung (sog. Synchronisationsrecht) – und Persönlichkeitsrechte erworben hat. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken, sofern diese von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Abrechnung mit der Verwertungsgesellschaft notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Wurden bei der Herstellung von Sendeunterlagen und -vorlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet, so muss der Auftraggeber spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hierauf ausdrücklich hinweisen; anderenfalls bleibt dieser Umstand unberücksichtigt.
9.2 Der Auftraggeber haftet für den Inhalt sämtlicher dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Sendeunterlagen und garantiert, dass die Werbung in der konkreten Form rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt; die Werbeeinschaltungen müssen insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag, der sonstigen Mediengesetzgebung sowie den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.
9.3 Die Werbung muss mit den BBC-Richtlinien für Werbung und Sponsoring übereinstimmen. Hiernach ist beispielsweise Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
9.4 Der Auftraggeber versichert, dass die an den Auftragnehmer übermittelten Sendeunterlagen keinen anstößigen Inhalt haben, insbesondere nicht verleumderisch, vulgär, bedrohend oder unwahr sind.
9.5 Verstößt die Werbung – oder das zu bewerbende Produkt bzw. die Leistung – gegen die unter 9.2., 9.3. oder 9.4. genannten Regelungen oder verletzt sie Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die BBC sowie den die Werbung ausstrahlenden Sender BBC World Service auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
10. Trennung von Werbung und Programm
Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer Werbespots zurückweisen, in denen Personen, die in Verbindung mit der BBC stehen, wahrnehmbar mitwirken.
11. Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeschaltung auf dem Sender darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Programm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbeprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem Sender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
12. Rechtzeitige Bereitstellung der Sendeunterlagen
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung dem Auftragnehmer spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen.
12.2 Kann die Werbeschaltung nicht ausgestrahlt werden, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert werden, bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, einmalig einen Ersatztermin anzubieten. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftrag aus inhaltlichen oder technischen Gründen abgelehnt wurde, soweit und nachdem die Gründe der Ablehnung beseitigt wurden.
12.3 Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer übersandten Sendeunterlagen und ‑materialien beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer neuen Kopie.
13. Sendetermine
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es in begründeten Fällen zu kurzfristigen Änderungen des Programms kommen kann, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers stehen (z. B. höhere Gewalt, kurzfristige Sendeverschiebungen aus gegebenem Anlass). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr dafür, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses erfolgt.
14. Verlegung des Sendetermins aus redaktionellen oder technischen Gründen
14.1 Kann eine Werbesendung aus redaktionellen Gründen zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem, nicht von einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, so wird sie vorverlegt oder nachgeholt.
14.2 Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung einer Schaltung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.
14.3 Wird eine Werbeschaltung weder zum vereinbarten Termin noch zu einem früheren oder späteren vergleichbaren Zeitpunkt gesendet, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
14.4 Sollte die Schaltung aufgrund technischer Störungen mehr als 10 % der angemeldeten Hörfunkempfänger nicht erreichen können, reduziert sich das Entgelt für die Schaltung in entsprechender Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
15. Verlegung des Sendetermins auf Wunsch des Auftraggebers
Sollte der Auftraggeber nach Ablauf der Stornierungsfrist gem. Ziffer 16.1 die Verlegung eines fest gebuchten Termins wünschen, wird der Auftragnehmer sich in begründeten Fällen um eine Verschiebung bemühen. Spätestens 5 Tage vor dem Sendetermin ist eine Verschiebung ausgeschlossen.
16. Stornierung von Aufträgen; Rücktritt wegen höherer Gewalt
16.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer stornieren, wenn das Rücktrittsersuchen bis spätestens 6 Wochen vor dem 1. Sendetermin des Auftrags eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stornierung ausgeschlossen, es sei denn der rbb media ist ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber möglich.
16.2 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht für bereits erbrachte Teilleistungen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
17. Gewährleistungsrechte/Haftung der rbb media
17.1 Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der rbb media beschränken sich für den Fall, dass die rbb media dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurden oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.
17.2 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
- die rbb media einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat;
- der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der rbb media eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die rbb media oder diese Personen beruht;
- eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die rbb media, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
- nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der rbb media jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
18. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
18.1 Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
18.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
19. Preisänderungen
19.1 Soweit die Ausführung des Auftrages vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate beansprucht, behält der Auftragnehmer sich Preisänderungen mit Wirkung ab dem 4. Monat vor. Eventuelle Preisänderungen treten einen Monat nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft.
19.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Preisänderung beenden, soweit er innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigt.
20. Sonstige Bestimmungen
20.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftragnehmers.
20.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit zwischen den Parteien Anwendung, wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand: 01.07.2020. Änderungen vorbehalten.