EU-Fernsehrichtlinie
Richtlinie (89/552/EWG) des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3.10.1989, zuletzt 1997 geänderte (RL 97/36/EG), für alle Mitgliedstaaten bindende Rahmenvorschrift der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte des Fernsehens, beispielsweise für Werbung, Sponsoring und Teleshopping, für den Jugendschutz und das Gegendarstellungsrecht.
Die Richtlinie zielt auch darauf ab, dass in Fernsehprogrammen aus den Mitgliedstaaten – jenseits von Nachrichten, Sport, Shows und Werbung – „europäische Werke“, also beispielsweise in Europa entstandene Spielfilme gezeigt werden. Seit 1997 erlaubt die Fernsehrichtlinie den Mitgliedstaaten so genannte nationale Listen von Ereignissen mit „erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ aufzustellen, deren Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen zu gewährleisten ist. Mit der vierten Novellierung des Rundfunkstaatsvertrags ist 1999 eine derartige Liste entsprechender Sport-Ereignisse auch für die Bundesrepublik aufgestellt und am 1.4.2000 in Kraft gesetzt geworden.